Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Epple Maschinen GmbH,
D-73349 Wiesensteig
§ 1 Geltung der Bedingungen
- Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen und der Käufer erkennt die Geltung dieser Geschäftsbedingungen an. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit ausdrücklich widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn der Verkäufer ihnen nicht nochmals nach Eingang bei ihm ausdrücklich widerspricht.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
- Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
- Zeichnungen, Ablichtungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten, die in den Drucksachen, Katalogen, Preislisten oder in anderen Vertragsunterlagen des Verkäufers angegeben sind, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
- Der Verkäufer behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes vor, sofern dieser dadurch für den Käufer keine unzumutbare Änderung erfährt.
- Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
- Teillieferungen sind zulässig.
§ 3 Preise
- Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
- Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, "ab Lager Wiesensteig" einschließlich Verpackung.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
- Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinausschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Von dem Eintreten des Ereignisses und deren voraussichtlichen Auswirkungen ist der Käufer unverzüglich zu informieren.
- Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück zu treten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
- Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit gelten die Regelungen des § 12.
- Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, dieTeillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
- Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
§ 5 Widerrufs- und Rückgaberecht / Fernabsatzvertrag mit Widerrufsklausel
- Der Verbraucher hat das Recht, seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Ware zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Ware gegenüber dem Verkäufer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Das Rückgaberecht ist ausgeschlossen bei Waren, die speziell auf Käuferwunsch angefertigt worden sind. Eine Anfertigung nach Kundenwunsch stellt es insbesondere dar, wenn der Verbraucher sich Waren auf die persönlichen Bedürfnisse anfertigen bzw. zusammenstellen lässt, d.h. wenn sie wegen der Berücksichtigung der Wünsche des Verbrauchers anderweitig nicht oder nur mit einem unzumutbaren Preisnachlass abgesetzt werden kann.
- Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Ware durch Paket versandt werden kann. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Bestellwert bis 40 EUR der Verbraucher, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware. Bei einem Bestellwert über 40 EUR hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen, sofern die Ware durch Paket versandt werden kann; also nicht im Falle des Versandes per Spedition.
- Der Verbraucher hat dem Verkäufer den Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen, sofern die Ware hierdurch nicht beschädigt oder verschmutzt wird. Der Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als "neu" verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen. Dies führt in der Regel dazu, dass hiermit regelmäßig ein Wertverlust an der Ware von mindestens 15 % einhergeht.
§ 6 Gefahrübergang
Handelt es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so geht die Gefahr mit Erhalt der Ware auf diesen über. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und verlangt dieser die Versendung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf diesen mit Übergabe der Ware an den Transporteur über. Wird im Falle des Satz 2 der Versand aus vom Käufer zu vertretenden Umständen verzögert, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
Die Kosten der Versendung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort trägt der Käufer.
§ 7 Gewährleistung
- Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls der Verkäufer nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. eines Partners zu liefern hat, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorhergesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß § 6.
- Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht der Verkäufer ebensowenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne die Einwilligung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
- Ansprüche bei Verbrauchern auf Sachmängelgewährleistung bei Neuware verjähren gemäß den gesetzlichen Regelungen in 2 Jahren ab Ablieferung der Ware. Beim Kauf gebrauchter Ware beträgt die Verjährungsfrist 12 Monate ab Ablieferung der Ware. Die Verjährungsfrist von 12 Monaten ab Ablieferung der Ware gilt ebenfalls, wenn der Käufer ein Unternehmer ist.
- Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Käufer bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
- Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an den Verkäufer zurückzusenden. Der Verkäufer übernimmt die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, oder ohne die Zustimmung des Verkäufers Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert der Käufer etwaige Sachmängelansprüche.
- Kommt der Verkäufer diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Käufer den Verkäufer schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der der Verkäufer seinen Verpflichtungen nachzukommen hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Käufer Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder durch einen Dritten auf die Kosten und Gefahr des Verkäufers vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach der Lieferung des Verkäufers an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
- Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner § 7 Abs. 6, also die vorhergehende Ziffer, letzter Satz entsprechend.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
- Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
- Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 9 Zahlung
- Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers sofort in bar ohne Abzug bei Warenübergabe zahlbar. Dem Verkäufer bleibt vorbehalten, Schecks zu akzeptieren. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
- Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
- Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der EZB gegenüber Unternehmern und 5 % über dem Basiszinssatz der EZB gegenüber Verbrauchern zu verlangen. Der Verkäufer behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Der Käufer ist berechtigt nachzuweisen, dass dem Verkäufer durch den Verzug kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In jedem Fall darf der Verkäufer den gesetzlichen Zinssatz verlangen.
- Wenn der Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
- Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 10 Konstruktionsänderungen
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 11 Patente
- Der Verkäufer wird den Käufer und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Käufer. Die Freistellungsverpflichtung des Verkäufers ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass dem Verkäufer die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände des Verkäufers ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
- Der Verkäufer hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs.1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass er entweder,
a.die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft oder
b.dem Käufer einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
§ 12 Haftungsbeschränkung
- Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet der Verkäufer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
- Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des Verkäufers, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
- Die Haftungsbegrenzung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Waren für Personen oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
- Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
- Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
§ 13 Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit, Gerichtsstand
- Für diese Geschäftsbedingungen und die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Sollte eine Bestimmung oder mehrere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Parteien, in Verhandlungen einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Verkäufers.
Stand 14.01.2008