Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma Epple Maschinen GmbH, Wiesensteig, zur ausschließlichen Verwendung gegenüber Unternehmern.

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Bedingungen der Firma Epple Maschinen GmbH, Wiesensteig, (nachfolgend: „Verkäuferin") gelten für alle Verkäufe, Lieferungen und Leistungen, mit Ausnahme von Reparaturleistungen, der Verkäuferin mit dem Kunden. Reparaturleistungen der Verkäuferin unterliegen den Allgemeinen Reparaturbedingungen der Verkäuferin. Der Einbeziehung von Bedingungen des Kunden wird widersprochen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

2. „Kunden" sind ausschließlich Unternehmer, d.h. jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Vertragsschluss und Liefervorbehalt

1. Die Angebote der Verkäuferin stellen kein bindendes Angebot dar. Sie sind lediglich eine Aufforderung an den Kunden, der Verkäuferin ein verbindliches Angebot zu unterbreiten. Die Annahme des Vertrages durch die Verkäuferin erfolgt innerhalb von 14 Tagen durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung oder durch die Versendung der Ware.

2. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung auf der Grundlage eines kongruenten Deckungsgeschäfts bleibt vorbehalten. Die Verkäuferin wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der vertragsgegenständlichen Waren informieren und im Falle des Rücktritts die erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.

3. Konstruktionsänderungen sowie sonstige Änderungen technischer Daten und Leistungsmerkmale, soweit sie dem technischen Fortschritt dienen und dem Kunden zumutbar sind, bleiben vorbehalten.

4. Vertragsabschlüsse, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages erfolgen durch die Geschäftsführung der Verkäuferin oder ausdrücklich durch die von der Verkäuferin schriftlich Bevollmächtigten. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung der Verkäuferin bestätigt werden.

§ 3 Preise

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der Verkäuferin „ab Werk" und zuzüglich der gesetzlichen deutschen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

§ 4 Zahlungsbedingungen

1. Die Kaufpreiszahlung ist in vollem Umfang bei Lieferung fällig und hat bar oder per Überweisung zu erfolgen.

2. Die Annahme von Scheck und Wechsel erfolgt ausschließlich erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde.

§ 5 Lieferung / Lagergeld / Warenrücknahme

1. Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, sofern nicht ausnahmsweise der Liefertermin von der Verkäuferin verbindlich zugesagt wurde.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk" vereinbart.

3. Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden vereinbart, so erfolgt diese auf Kosten und Gefahr des Kunden und zwar bei Bahnversand bis zu der dem Bestimmungsort nächstgelegenen Bahnstation, bei Lastwagenversand bis zum gewünschten Bestimmungsort, nicht abgeladen, vorausgesetzt, der gewünschte Bestimmungsort ist auf - für die eingesetzten Lastkraftfahrzeuge- witterungsunabhängig befahrbaren Straßen zugänglich. Der Kunde garantiert das Vorliegen dieser Voraussetzung und haftet für die durch das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung auftreten- den Schäden. Das Abladen hat unverzüglich, zügig und sachgerecht durch den Kunden auf dessen Risiko zu erfolgen.

4. Kann die Verkäuferin die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten, hat sie den Kunden rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Von der Verkäuferin nicht zu vertretende Störungen in ihrem Geschäftsbetrieb oder bei Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Aus- sperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, verlängern die Lieferzeit entsprechend der Dauer der Störung. Der Kunde ist in solchen Fällen zum Rücktritt nur dann berechtigt, wenn er die vereinbarten Leistungen nach Ablauf der Lieferfrist anmahnt, eine angemessene Nachfrist setzt und auch die angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Ist die Lieferfrist kalendermäßig bestimmt, beginnt die vom Kunden zu setzende angemessene Nachfrist mit deren Ablauf. Das gesetzliche Recht auf Schadensersatz anstelle der Leistung bleibt unberührt.

5. Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Kunden um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft der Verkäuferin verzögert, kann die Verkäuferin pauschal für jeden Monat (gegebenenfalls zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Liefergegenstan- des, höchstens jedoch 2% berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der Verkäuf- erin kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Verkäuferin ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

6. Für die gelieferten Waren erfolgt eine Rücknahme, mit Ausnahme von gesetzlichen Ansprüchen, nur im Wege der einzelfallabhängigen Kulanz und einer entsprechenden schriftlichen Zustimmung durch die Verkäuferin. Grundsätzliche Voraussetzung hierfür ist die Beschaffenheit der Ware und deren wiederverkaufsfähiger Zustand. Bei dem Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen erhält der Kunde eine Gutschrift abzüglich 20% Bearbeitungs- und Wiedereinlagerungskosten sowie den Rücktransportkosten. Das Transportrisiko trägt der Kunde. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der Verkäuferin kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Verkäuferin ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

7. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

8. Erfüllungsort für Lieferungen der Verkäuferin ist deren Geschäftssitz.

§ 6 Aufrechnung / Zurückbehaltung

1. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als dass sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Der Liefergegenstand, einschließlich eventueller Zugaben („Naturalrabatte"), bleibt Eigentum der Verkäuferin bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Für den Fall, dass sich der Kunde vertragswidrig verhält, ist die Verkäuferin dazuberechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird von der Verkäuferin ausdrücklich erklärt.

2. Der Kunde ist dazu befugt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Für den Fall der Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Verkäuf- erin ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließ- lich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der Verkäuferin in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Verkäuferin wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder Zahlungseinstellung vorliegt.

3. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Vorbehaltsware an der bearbeiteten bzw. verarbeiteten Vorbehaltsware fort. Sofern die Vorbehalts- ware mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren verarbeitet wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungs- Endbetrages der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde der Verkäuferin regelmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen der Verkäuferin gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die Abtretung nimmt die Verkäuferin hiermit an.

4. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, sollte die gelieferte Vorbehaltsware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritten ausgesetzt sein. Der Kunde ist verpflichtet, der Verkäuferin alle Angaben zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für eine Drittwiderspruchsklage gemäߧ 771 ZPO erforderlich sind.

5. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 8 Ausschluss des Rückgabe- bzw. Widerrufsrechtes

Gemäß § 1 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen schließt die Verkäuferin einen Vertragsschluss mit Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB aus. Ein gesetzliches Rückgabe- bzw. Widerrufsrecht besteht daher für den Kunden nicht.

§ 9 Mängelhaftung

1. Die Verjährungsfrist für Mängel bei neuen Waren beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Waren sind Rechte und Ansprüche wegen Mängeln grundsätzlich ausgeschlossen. Die Verjährung beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung Ersatz geliefert wird.

2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

3. Vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge leistet die Verkäuferin bei dem Vorliegen eines Mangels, Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach ihrer Wahl. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

4. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt. Gleiches gilt bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung und arglistigem Verschweigen eines Mangels. Nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes 6. gilt ferner, dass sich diese Haftungsbeschränkungen nicht auf Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche erstrecken, die der Kunde wegen eines Mangels geltend machen kann.

5. Bei Verkäufen an einen Kaufmann im handelsrechtlichen Sinne (§ 1 HGB) gelten die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten im Sinne des § 377 HGB. Bei Unterlassen der gesetzlichen Anzeigepflichten gilt die Ware als genehmigt.

6. Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Verkäuferin bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit uneingeschränkt aus jedem Rechtsgrund. Dies gilt auch bei  Arglist und Garantieversprechen oder wenn die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, erfolgt.

7. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 10 Sonstige Haftung

1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen einschließlich der nachfol- genden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Verkäuferin bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

2. Auf Schadensersatz haftet die Verkäuferin - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Verkäuferin nur

a. bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b. bei Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Verkäuferin jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Arglist und Garantie- versprechen oder wenn die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, erfolgt.

4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 11 Verpackungen

1. Unsere Preise enthalten keine Entsorgungskosten für die Verpackungen.

2. Der Kunde i.S. von § 1 Abs. 2 verpflichtet sich daher, die gelieferten Verpackungen auf eigene Kosten der in der Verpackungsverordnung vorgesehenen Verwertung zuzuführen oder der Verkäuferin die Verpackungen im Einklang mit den Pflichten aus der Verpackungsverordnung zurückzusenden. Hierbei trägt allerdings der Kunde die Kosten des Rücktransports und der Entsorgung. Ausgenommen hiervon sind Verpackungen die einem Pfandsystem unterliegen und entsprechend verwertet werden.

§ 12 Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Verkäuferin. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

3. Die Regelungen über das UN-Kaufrecht finden keine Anwendung.

Stand 02.06.2014

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